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   BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05   

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BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05 (https://dejure.org/2005,131)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 (https://dejure.org/2005,131)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - VII ZB 5/05 (https://dejure.org/2005,131)
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Volltextveröffentlichungen (27)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Domainpfändung: Alles Wichtige im Überblick

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Pfändung von Internet-Domains

  • IWW (Leitsatz)

    Pfändung und Verwertung einer Internet-Domain

  • heise.de (Pressebericht, 05.09.2005)

    Bundesgerichtshof bejaht Pfändbarkeit von Internet-Domains

  • heise.de (Pressebericht, 05.09.2005)

    Pfändbarkeit von Internet-Domains

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    §§ 844 Abs. 1, 857 Abs. 1 ZPO
    Pfändung einer Internet-Domain; Internetrecht, Zwangsvollstreckungsrecht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Domains sind grundsätzlich pfändbar

  • beck.de (Leitsatz)

    Pfändbarkeit von Domains

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Domains sind grundsätzlich pfändbar

  • 123recht.net (Kurzinformation, 15.9.2005)

    Pfändbarkeit von Domains

Besprechungen u.ä. (6)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Streit um Pfändung von Internet-Domains geklärt

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    § 857 Abs. 1 ZPO
    Nicht die Internet-Domain als solche, sondern die vertraglichen Ansprüche des Domain-Inhabers gegenüber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle sind pfändbar

  • archive.org PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Domainpfändung

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3353
  • MDR 2005, 1311
  • MDR 2006, 968
  • GRUR 2005, 969
  • WM 2005, 1849
  • MMR 2005, 685
  • BB 2005, 2100 (Ls.)
  • BB 2005, 2658
  • K&R 2005, 464
  • AnwBl 2006, 59
  • Rpfleger 2005, 678
  • ZUM 2006, 55
  • VuR 2005, 398
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02

    Verfassungsrechtlicher Schutz von Domains - ad-acta.de

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05
    Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589; BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 205; Kleespies, GRUR 2002, 764, 766; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182; a. A.: Koos, MMR 2004, 359, 360 f.; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 MarkenG, Rdn. 301).

    (2) Die Inhaberschaft an einer "Internet-Domain" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589).

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05
    Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589; BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 205; Kleespies, GRUR 2002, 764, 766; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182; a. A.: Koos, MMR 2004, 359, 360 f.; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 MarkenG, Rdn. 301).
  • LG Essen, 22.09.1999 - 11 T 370/99

    Pfändung von Domains

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05
    Diese Ansicht wird teilweise damit begründet, daß es sich bei einer Internet-Domain um ein Recht sui generis, vergleichbar mit einer Lizenz, handele, und somit die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit gegeben sei (LG Essen, Rpfleger 2000, 168).
  • LG Mönchengladbach, 22.09.2004 - 5 T 445/04

    Pfändung und Verwertung einer Internet-Domain

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05
    bb) Nach anderer und richtiger Auffassung stellen die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle zustehen, ein Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar (vgl. z. B. LG Mönchengladbach, Rpfleger 2005, 38; AG Langenfeld, CR 2001, 477; Welzel, MMR 2001, 131, 132; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182 f; Hanloser, CR 2001, 456, 458; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 13 a; Stein/Jonas-Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 80).
  • LG Düsseldorf, 16.03.2001 - 25 T 59/01

    Domainpfändung

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05
    Überwiegend wird diese Auffassung vertreten, ohne daß sie näher begründet wird (vgl. z. B. LG Düsseldorf, JurBüro 2001, 548; Schneider, ZAP 1999, 355, 356; Schmittmann, DGVZ 2001, 177, 179 f; Plaß, WRP 1077, 1081).
  • LG München I, 12.02.2001 - 20 T 19368/00

    Pfändung einer Internetdomain

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05
    Vereinzelt wird die Pfändbarkeit einer Internet-Domain verneint (LG München I, CR 2001, 342 ff).
  • AG Langenfeld, 21.12.2000 - 12 M 2416/00

    Pfändung einer Internet-Domain (I)

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05
    bb) Nach anderer und richtiger Auffassung stellen die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle zustehen, ein Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar (vgl. z. B. LG Mönchengladbach, Rpfleger 2005, 38; AG Langenfeld, CR 2001, 477; Welzel, MMR 2001, 131, 132; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182 f; Hanloser, CR 2001, 456, 458; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 13 a; Stein/Jonas-Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 80).
  • BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19

    Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über

    Pfändbare Vermögensrechte sind in der Zwangsvollstreckung nur solche Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs der Gläubiger führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - NJW 2005, 3353).
  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 187/10

    gewinn.de

    Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 261 - ad-acta.de; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, GRUR 2005, 969, 970 = NJW 2005, 3353; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2006 - III R 6/05, BFHE 215, 222, 225 = BB 2007, 769, 770; Bornkamm in FS Schilling aaO S. 39).

    Gegenstand der Pfändung gemäß § 857 Abs. 1 ZPO ist nicht der Domainname als solcher im Sinne eines absoluten Rechts, sondern vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber des Domainnamens gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen (vgl. BGH, GRUR 2005, 969, 970).

  • BGH, 11.10.2018 - VII ZR 288/17

    Zur Pfändung einer .de-Domain mit der DENIC eG als Drittschuldnerin und zur

    Vielmehr spricht dagegen auch, dass gerade nur die Gesamtheit der Ansprüche ein Vermögensrecht darstellt, auf das in wirtschaftlich sinnvoller Weise im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 6 f., 12, 15 f.).

    Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 12; Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 Rn. 29, BGHZ 192, 204; BFHE 258, 223, juris Rn. 9).

    Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 13 m.w.N.; BFHE 258, 223, juris Rn. 9).

    bb) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC eG kann nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar; die Pfändung und Überweisung umfassen auch alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenrechte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 15).

    Die Summe dieser Ansprüche und Rechte gegen die DENIC eG machen deren Inhaber zum "Inhaber" einer Internet-Domain, die selbst lediglich eine technische Adresse im Internet darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 11).

    Der Gläubiger kann nach seiner Wahl die Domain selbst nutzen oder auf einen Dritten übertragen (Herrmann, Die Zwangsvollstreckung in die Domain, S. 149 f.) und damit wirtschaftlich sinnvoll verwerten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 6 f.).

  • BFH, 19.10.2006 - III R 6/05

    Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens ("Internet-Adresse")

    Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Juli 2005 VII ZB 5/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3353, und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 24. November 2004 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589).

    Die DENIC schuldet dem Domaininhaber daher für die Dauer des Vertragsverhältnisses die Aufrechterhaltung der Eintragung in die Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung (vgl. BGH-Urteil in NJW 2005, 3353).

  • BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (Beschluss vom 5. Juli 2005 VII ZB 5/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3353) sei der Gegenstand einer Pfändung in eine Internet-Domain nicht die Internet-Domain selbst, die lediglich eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustünden.

    Entgegen der Ansicht des FG habe der BGH in seiner Entscheidung in NJW 2005, 3353 die Drittschuldnereigenschaft offen gelassen.

    Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des BGH (Beschluss in NJW 2005, 3353) und der Vorinstanz an, nach der eine Internet-Domain an sich zwar kein absolutes pfändbares Recht ist, aber die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche als Vermögensrecht i.S. des § 857 Abs. 1 ZPO und § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein kann.

    Die dem Inhaber der Internet-Domain aus dem Registrierungsvertrag zustehenden Ansprüche lassen sich auch verwerten, z.B. durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert (BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353), durch öffentliche Versteigerung (Beschluss des AG Bad Berleburg vom 16. Mai 2001  6 M 576/00, Rechtspfleger 2001, 560), durch freihändige Veräußerung oder durch entgeltliche Überlassung der Ausübung (Stöber, a.a.O., Rz 1645b).

    Nach dem Sinn und Zweck des § 309 Abs. 1 AO kann sich das Arrestatorium bei der Pfändung der schuldrechtlichen Ansprüche aus einem Domainvertrag nur auf die Unterlassung solcher Handlungen beziehen wie z.B. die Löschung oder die Beendigung der Konnektierung und Übertragung der Domain auf einen Dritten, die dazu führen, dass Ansprüche des Schuldners --insbesondere die Ansprüche auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung (vgl. BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353)-- in einer Weise verändert werden, die den Gegenstand der Pfändung beeinträchtigen bzw. dessen Verwertung erschweren oder unmöglich machen.

    Offensichtlich hat das FA den Inhalt der Pfändungsverfügung an der Entscheidung des BGH in NJW 2005, 3353 ausgerichtet.

    Dabei muss der Zugriff auf die Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sein (BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353).

  • FG Münster, 16.09.2015 - 7 K 781/14

    DENIC ist bei Domainpfändung Drittschuldner

    Nach dessen Grundsatzentscheidung, Beschluss vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353 sei Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustünden.

    Insbesondere und entgegen der von dem Beklagten geäußerten Rechtsansicht habe der BGH in seiner Entscheidung vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353 die Frage, ob die Klägerin im Rahmen der Pfändung von Ansprüchen aus Domainverträgen Drittschuldnerin sei, nicht bejaht, sondern ausdrücklich offen gelassen.

    Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, aaO, die Frage der Drittschuldnereigenschaft der Klägerin auch nicht offen gelassen, sondern bejaht.

    Der Senat geht dabei zunächst im Einklang mit dem Grundsatzbeschluss des BGH vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353 davon aus, dass Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO, der der Regelung des § 321 AO entspricht, in eine "Internet-Domain" die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche ist, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

    Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer, vgl. zu den vorstehenden Ausführungen BGH, Beschluss vom 05.07.2005 VII ZB 5/05 aaO. Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung des BGH zur Pfändbarkeit der Ansprüche aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis.

    eG geschlossenen Registrierungsvertrag und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche." Diese Verfügung entspricht exakt den Vorgaben des BGH in seiner oben angeführten Grundsatzentscheidung vom 05.07.2005 (VII ZB 5/05).

    Der BGH hat in seiner bereits mehrfach genannten Grundsatzentscheidung vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, aaO, klargestellt, dass bei der Domainpfändung die schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers gegenüber der KL.

  • BGH, 25.10.2012 - VII ZR 146/11

    Internet-Domain: Voraussetzungen eines Providerwechsels nach den

    Aufgrund dessen schuldet die Beklagte nach erfolgter Konnektierung der Domain insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Nameserver (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, 3354 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 09.11.2017 - 1 U 137/16

    Anspruch auf Umregistrierung einer Domain nach Pfändung des

    Die Domain "(...).de" existiert nur einmal, denn aus technischen Gründen kann es jede Domain nur einmal geben (vgl. BGH, Beschluss vom 05. Juli 2005 - VII ZB 5/05 -, Rn. 11, juris).

    a) Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - (BGHReport 2005, 1484-1485) - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02 -, Rn. 9 ff. juris) - ist Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

    (vgl. BGH, Beschluss vom 05. Juli 2005 - VII ZB 5/05 -, Rn. 12 ff., juris).

    b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die Vergabestelle kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen (BGH, Beschluss vom 05. Juli 2005 - VII ZB 5/05 -, Rn. 16, juris).

  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2116/11

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG)

    Als sachlichen Grund dafür hat es insbesondere nach Eintragung der Domain in das Register der Beschwerdeführerin und den Primary Nameserver fortdauernde, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, WM 2005, S. 1849) anerkannte Leistungs- und Nebenpflichten der Beschwerdeführerin aus dem Domainvertrag mit dem Schuldner sowie das auch bei dem konkret gepfändeten Recht bestehende Interesse des Gläubigers an der unmittelbaren Information über dessen Bestand und Wert durch den Vertragspartner des Schuldners angeführt.
  • AG Frankfurt/Main, 08.08.2012 - 31 C 2224/11

    IT-Recht: Schadenersatz wegen fehlender Möglichkeit der Verwertung einer

    Daran, dass die Beklagte in Konstellationen wie der vorliegenden Drittschuldnerin im Sinne der §§ 829 Abs. 1, 840 Abs. 1 ZPO sei, könne nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 - (NJW 2005, 685) kein Zweifel mehr bestehen.

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 - (NJW 2005, 685), auf die sich die Klägerinnen stützten, folge nichts anderes: Zwar sei im dortigen Rubrum die Beklagte als Drittschuldnerin als bezeichnet; daraus folge aber nicht, dass die Beklagte auch tatsächlich, nämlich materiell-rechtlich, Drittschuldnerin sei; diese Frage lasse der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vielmehr offen und vermeide es insbesondere, die Beklagte - trotz deren Bezeichnung im Rubrum als Drittschuldnerin - in der Entscheidung ausdrücklich als Drittschuldnerin anzusprechen (Bl. 96 f. d.A.).

    129 a) Der Vollstreckungsgläubiger müsste vielmehr den Drittschuldner auf Leistung des Pfändungsgegenstands bzw. - bei der hier gewählten (neben der Überweisung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegenüber der DENIC aus dem Registrierungsvertrag an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert [BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 -, juris, Abs.-Nr. 12] zulässigen) Verwertungsart der Versteigerung - auf Bereitstellung des Pfändungsgegenstands zu Zwecken der Versteigerung in Anspruch nehmen.

    Denn aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - (juris) lässt sich jedenfalls nicht ohne letzte Restzweifel entnehmen, dass die Beklagte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs materiell-rechtlich als Drittschuldnerin zu qualifizieren ist.

  • FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15

    Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einer

  • OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17

    Vollstreckungsgegenklage: Aufrechnung mit rechtswegfremder noch nicht

  • OLG Brandenburg, 15.09.2010 - 3 U 164/09

    Schutz einer Internet-Domain: Erwerb eines absoluten Rechts durch

  • FG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 K 3509/14

    Pfändung von Internet-Domains: Unbestimmtheit des Leistungsverbots - Anspruch auf

  • OLG München, 19.01.2015 - 31 Wx 370/14

    Keine Erbschaftsannahme durch Gläubiger der Erben

  • BGH, 09.02.2012 - VII ZB 117/09

    Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit bzw. Mitpfändbarkeit von Ansprüchen auf die

  • BFH, 15.09.2020 - VII R 42/18

    Pfändung einer Internet-Domain

  • BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 144.18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu finanzbehördlichen

  • BGH, 20.12.2006 - VII ZB 92/05

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in die Anlieferungs-Referenzmenge nach der

  • BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 145.18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den finanzbehördlichen

  • OVG Sachsen, 20.09.2018 - 5 A 492/16

    Internet-Domain; Ansprüche aus Domainvertrag; Pfändung, Verwertung,

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19
  • BGH, 19.12.2018 - VII ZR 288/17

    Prüfung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund eines

  • LG Frankfurt/Main, 09.05.2011 - 1 S 309/10

    Zur Domainpfändung und zur Stellung der Denic als Drittschuldner

  • BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 143.18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu finanzbehördlichen

  • OLG München, 15.02.2007 - 29 U 3166/06

    Namensanmaßung bei unberechtigter Verwendung der Wort-/Bildmarken "Andechs" bzw.

  • OLG Naumburg, 24.06.2010 - 1 U 20/10

    Keine Markenrechtsverletzung durch Blockade einer Internetadresse

  • BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 147.18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den finanzbehördlichen

  • LG Düsseldorf, 20.07.2012 - 6 O 518/10

    Zuweisung einer bestimmten Rufnummer im Mobilfunkverkehr

  • BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 146.18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu finanzbehördlichen

  • OLG Frankfurt, 09.06.2011 - 16 U 159/10

    Priorität bei mehreren Registrierungen durch die DENIC bezüglich derselben Domain

  • LG Frankfurt/Main, 24.08.2016 - 13 O 113/15
  • LG Zwickau, 12.08.2009 - 8 T 228/09
  • LG Hanau, 10.08.2006 - 5 O 72/06
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   BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 234/04   

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BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 234/04 (https://dejure.org/2005,1953)
BGH, Entscheidung vom 01.06.2005 - VIII ZR 234/04 (https://dejure.org/2005,1953)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 2005 - VIII ZR 234/04 (https://dejure.org/2005,1953)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Leasing - Kaufoption nur bei Abschluss einer Garantieversicherung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1421
  • NZV 2005, 521 (Ls.)
  • WM 2005, 1863
  • VuR 2005, 398
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.04.2002 - VIII ZR 297/01

    Auslegung eines Unternehmenskaufvertrages; Übernahme von Schulden durch den

    Auszug aus BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 234/04
    Bei der Schließung der Vertragslücke durch ergänzende Auslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (st.Rspr., z.B. Senatsurteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229 unter II 2; Staudinger/H. Roth aaO Rdnr. 30 m.Nachw.).

    Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung (Senatsurteil vom 17. April 2002 aaO).

  • BGH, 31.01.1996 - VIII ZR 297/94

    Zurechnung des Wissens eines Wissensvertreters einer GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 234/04
    Diese Bestimmung ist zwar nicht nur auf den rechtsgeschäftlichen Vertreter, sondern auch auf sonstige "Wissensvertreter" anwendbar, die nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls weiterzugeben (BGHZ 117, 104, 106 f.; Senatsurteile vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94, WM 1996, 824 unter II 2 b bb; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 3).
  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 262/90

    Begriff des "Wissenvertreters" und Zurechnung seines Wissens analog § 166 BGB zu

    Auszug aus BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 234/04
    Diese Bestimmung ist zwar nicht nur auf den rechtsgeschäftlichen Vertreter, sondern auch auf sonstige "Wissensvertreter" anwendbar, die nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls weiterzugeben (BGHZ 117, 104, 106 f.; Senatsurteile vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94, WM 1996, 824 unter II 2 b bb; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 3).
  • BGH, 07.01.2004 - VIII ZR 103/03

    Formularmäßige Vereinbarung der Fortzahlung der Leasingraten bei nichterfolgter

    Auszug aus BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 234/04
    Da der Beklagte der Klägerin das Leasingfahrzeug trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgegeben hat, ihr dieses also im Sinne des § 546a BGB vorenthält (Senatsurteil vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 103/03, WM 2004, 1187 unter II 2 a), schuldet er der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach dieser Vorschrift für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingrate (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 13. April 2005 - VIII ZR 377/03, z.V.b., m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.04.2005 - VIII ZR 377/03

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Verlangens des Leasinggebers nach einer

    Auszug aus BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 234/04
    Da der Beklagte der Klägerin das Leasingfahrzeug trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgegeben hat, ihr dieses also im Sinne des § 546a BGB vorenthält (Senatsurteil vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 103/03, WM 2004, 1187 unter II 2 a), schuldet er der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach dieser Vorschrift für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingrate (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 13. April 2005 - VIII ZR 377/03, z.V.b., m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 36/03

    Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers bei unrichtiger Übernahmebestätigung

    Auszug aus BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 234/04
    Diese Bestimmung ist zwar nicht nur auf den rechtsgeschäftlichen Vertreter, sondern auch auf sonstige "Wissensvertreter" anwendbar, die nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls weiterzugeben (BGHZ 117, 104, 106 f.; Senatsurteile vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94, WM 1996, 824 unter II 2 b bb; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 3).
  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15

    Leasingvertrag: Leistungsort für die Rückgabe des Leasinggegenstands; Vorbehalt

    Zwar schuldet nach der Rechtsprechung des Senats ein Leasingnehmer, der einen Leasinggegenstand dem Leasinggeber trotz dessen Aufforderung nicht zurückgibt und ihn dadurch im Sinne des § 546a BGB vorenthält, nach dieser Vorschrift für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingraten (Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, WM 2005, 1863 unter II 3; vom 13. April 2005 - VIII ZR 377/03, WM 2005, 1332 unter II 2, 3 mwN).
  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 7/18

    Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für

    aa) Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts ist der hypothetische Wille der Vertragsparteien, wobei darauf abzustellen ist, was diese bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urteile vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, NJW-RR 2008, 562 Rn. 15; vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421 unter II 2 b; vom 17. Mai 2004 - II ZR 261/01, NJW 2004, 2449 unter I 2; jeweils mwN).

    Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen, dessen Regelungen und Wertungen sowie Sinn und Zweck Ausgangspunkt der Vertragsergänzung sind (BGH, Urteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, aaO; vom 12. Februar 1988 - V ZR 8/87, NJW 1988, 2099 unter II 2; jeweils mwN).

  • BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 94/10

    Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit

    Zur Frage einer Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten, der dem Leasingnehmer unter Hinweis auf eine angebliche "Kostenneutralität" des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers den Abschluss eines "Werbevertrags" anrät (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Oktober 2004, VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 und BGH, 1. Juni 2005, VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421).

    Da die Beklagte an dem "Werbevertrag" nicht als Vertragspartnerin beteiligt ist und dessen Abschluss nicht zu den Aufgaben zählt, die das Autohaus für sie zu erledigen hatte, muss sie sich das praktizierte "Geschäftsmodell" nicht im Hinblick auf eine Repräsentantenstellung des Autohauses zurechnen lassen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421 unter II 2 a; OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 154 f.).

    Dies würde voraussetzen, dass der Geschäftsführer des Autohauses auch insoweit eine ihm von der Beklagten übertragene Aufgabe wahrgenommen hätte und hierbei als deren Repräsentant tätig geworden wäre (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, aaO; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, aaO unter II 3).

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Rechtsprechung
   BGH, 21.07.2005 - IX ZB 80/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1230
BGH, 21.07.2005 - IX ZB 80/04 (https://dejure.org/2005,1230)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2005 - IX ZB 80/04 (https://dejure.org/2005,1230)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04 (https://dejure.org/2005,1230)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
    Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Angaben zu Altkrediten des Kreditvermittlers nach Blankounterschrift

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 230
  • NZI 2005, 687
  • WM 2005, 1858
  • BB 2005, 2434
  • Rpfleger 2005, 689
  • VuR 2005, 398
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus BGH, 21.07.2005 - IX ZB 80/04
    Die Restschuldbefreiung darf daher nach § 290 InsO nur versagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung (§ 286 ZPO) gewonnen hat, daß der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund tatsächlich besteht (BGHZ 156, 139, 147).

    Dies würde hier jedoch voraussetzen, daß der Kreditvermittler im Einvernehmen mit dem Schuldner die unzutreffenden Angaben über die Vorschulden und die Unterhaltsverpflichtungen bei der Gläubigerin eingereicht hätte (vgl. BGHZ 156, 139, 144).

  • LG Hamburg, 17.09.2002 - 326 T 88/02

    Keine Versagung der Restschuldbefreiung trotz unrichtiger Angaben in einem nicht

    Auszug aus BGH, 21.07.2005 - IX ZB 80/04
    Dies kann nicht allgemein bejaht werden (vgl. LG Hamburg ZVI 2002, 382, 383; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 45; HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 290 Rn. 5).
  • BGH, 05.04.2005 - VIII ZR 160/04

    Verfahrensrecht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 21.07.2005 - IX ZB 80/04
    Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe muß aber hervorgehen, daß das Gericht die wesentlichen Punkte berücksichtigt und in seine Überlegungen miteinbezogen hat (BGH, Beschl. v. 5. April 2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950, 1951).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BGH, 21.07.2005 - IX ZB 80/04
    Es hat sie jedoch bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 47, 182, 188 f; 65, 293, 296).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BGH, 21.07.2005 - IX ZB 80/04
    Es hat sie jedoch bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 47, 182, 188 f; 65, 293, 296).
  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 218/04

    Begriff der groben Fahrlässigkeit des Insolvenzschuldners

    Die materielle Feststellungslast für das Vorliegen des von ihm behaupteten Versagungsgrundes trägt der Gläubiger, hier also die Beteiligte zu 1 (vgl. BGHZ 156, 139, 147; BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005, 1858, 1859).
  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 29/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über steuerliche

    Die Restschuldbefreiung darf deshalb nur dann nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat (BGHZ 156, 139, 147; BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005, 1858, 1859).
  • LG Stuttgart, 11.09.2008 - 19 T 289/08

    Anspruch auf Restschuldbefreiung trotz wahrheitswidriger falscher Angabe von

    Die Gesetzesstruktur geht vom redlichen Schuldner als Regelfall aus ( BGH, Beschluss vom 21.07.2005, IX ZB 80/04 , Rn. 8).

    § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst auch solche unrichtigen schriftlichen Angaben, die der Schuldner nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind ( BGH, Beschluss vom 21.07.2005, IX ZB 80/04 , Rn. 8).

    Zwar entspricht es für den Fall einer blanko unterschriebenen Selbstauskunft überwiegender Rechtsprechung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2005, IX ZB 80/04 , Rn. 9; LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2006, 25 T 540/06 , Rn. 20).

    Vielmehr ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass der Schuldner keine, mithin auch keine unrichtigen Angaben über etwaiges Eigenkapital gemacht hat, sofern nicht Anlass zu der Befürchtung bestand, der Vermittler werde die Angaben nicht ordnungsgemäß in das Vertragsformular eintragen ( BGH, Beschluss vom 21.07.2005, IX ZB 80/04 , Rn. 9).

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZB 189/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Falschangaben des Schuldners zu seinen

    Wenn das Gericht aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - X ZB 15/06 Tz. 17 zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, NZI 2005, 687).
  • BGH, 07.12.2006 - IX ZB 11/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Auskunfts- und

    Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259; vgl. auch Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/05, ZVI 2005, 503 zu § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
  • BGH, 09.03.2006 - IX ZB 19/05

    Begriff der schriftlichen Erklärung des Schuldners

    Darauf, ob der Schuldner seine von einem Dritten niedergelegten Angaben nochmals durchgelesen hat, bevor dieser sie an den Gläubiger weitergeleitet hat, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005, 1858, 1859).
  • OLG Düsseldorf, 18.01.2007 - 24 W 97/06

    Zur Anfechtbarkeit der Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der

    b) Der angefochtene Beschluss kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht im Wege der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten außerordentlichen Beschwerde aus dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nichtbeachtung des Verfristungseinwands, vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.06.1992, Az. 1 BvR 600/92, NJW-RR 1993, 383; BGH MDR 2006, 230; NJW 2005, 1950, 1951; Zöller/Gummer, aaO, vor § 567 Rn. 6) einer sachlichen Prüfung unterzogen werden.
  • AG Duisburg, 23.07.2008 - 62 IN 155/06

    Aufrechterhaltung einer vermögensrechtlichen Haftung bei Versagung der

    Sein Versagungsantrag ist nur begründet, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung gewinnt, dass der behauptete Versagungstatbestand vorliegt (vgl. BGHZ 156, 139, 144 = NJW 2003, 3558, 3560 = NZI 2003, 663, 664; BGH NZI 2005, 687 f. = ZVI 2005, 503 f.; BGH NZI 2006, 249 f. = ZVI 2006, 162 f.).
  • LG Halle, 24.04.2014 - 3 T 38/14

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen Falschangaben bei einer Kreditanfrage per

    Diese Auslegung wird bestätigt durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2005 (IX ZB 80/04), wo der Schuldner eine Erklärung über seine Vermögensverhältnisse blanko unterschrieben hatte und es dem Kreditvermittler überlassen hatte, das Formular auszufüllen.
  • LG Düsseldorf, 06.01.2009 - 25 T 810/08

    Antrag auf Restschuldbefreiung ; Abtretung einer Lebensversicherung ;

    Die Restschuldbefreiung darf daher nach § 290 InsO nur versagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund tatsächlich besteht (vgl.: BGH, ZVI 2005, Seite 503; Uhlenbruck-Vallender, a.a.O.).
  • LG Berlin, 20.06.2006 - 86 T 282/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners bei

  • LG Düsseldorf, 10.07.2006 - 25 T 540/06

    Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben zu Altschulden

  • AG Düsseldorf, 08.02.2006 - 514 Ik 102/04

    Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Kreditangaben bei sich

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 17.03.2005 - 5 U 84/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7378
OLG Hamburg, 17.03.2005 - 5 U 84/04 (https://dejure.org/2005,7378)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - 5 U 84/04 (https://dejure.org/2005,7378)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. März 2005 - 5 U 84/04 (https://dejure.org/2005,7378)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsrechtlich relevante unaufgeforderte Zusendung von Formularen unter dem Aspekt einer Irreführung; Verschleierung der konkreten Rechtsfolgen einer Unterschrift durch unübersichtliche oder unklare oder mehrdeutige Gestaltung; Ausgestaltung des ...

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 5

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    UWG § 3 § 5
    Wettbewerbsverstoß bei unaufgeforderter Zusendung von Formularen für kostenlose / kostenpflichtige Anzeigenschaltung in Firmen-Guide ("Insertionsauftrag") - Anforderungen an Erklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Hinweispflicht bei kostenlosen / kostenpflichtigen Dienstleistungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Hinweispflicht bei kostenlosen/kostenpflichtigen Dienstleistungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2006, 105
  • VuR 2005, 398
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.01.1995 - I ZR 39/93

    Folgeverträge II - Täuschung; Mitgliederzahl

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2005 - 5 U 84/04
    Die Beklagte strebt auch nach den Feststellungen des Senats im Sinne der auch von ihr zitierten Rechtsprechung "systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Verträgen auch und gerade als Folge der Irreführung an (vgl. BGH WRP 94, 94, 97 - Handy-Endpreis; BGH GRUR 95, 358, 360 - Folgeverträge II; BGH GRUR 98, 415, 416 - Wirtschaftsregister).
  • BGH, 26.11.1997 - I ZR 109/95

    Wirtschaftsregister - Beseitigungsanspruch

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2005 - 5 U 84/04
    Die Beklagte strebt auch nach den Feststellungen des Senats im Sinne der auch von ihr zitierten Rechtsprechung "systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Verträgen auch und gerade als Folge der Irreführung an (vgl. BGH WRP 94, 94, 97 - Handy-Endpreis; BGH GRUR 95, 358, 360 - Folgeverträge II; BGH GRUR 98, 415, 416 - Wirtschaftsregister).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 163/02

    HOTEL MARITIME

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2005 - 5 U 84/04
    Der Bundesgerichtshof hat in der aktuellen Entscheidung "HOTEL MARITIME" (Urt. v. 13.10.04, I ZR 163/02) nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ nicht davon abhängig ist, dass eine Rechtsverletzung bereits eingetreten ist.
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Rechtsprechung
   LG Berlin, 14.04.2005 - 27 O 922/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,13370
LG Berlin, 14.04.2005 - 27 O 922/04 (https://dejure.org/2005,13370)
LG Berlin, Entscheidung vom 14.04.2005 - 27 O 922/04 (https://dejure.org/2005,13370)
LG Berlin, Entscheidung vom 14. April 2005 - 27 O 922/04 (https://dejure.org/2005,13370)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Stiftung Warentest muss der Herstellerfirma der "Uschi Glas Hautnah Face Cream" keinen Schadensersatz leisten und darf den umstrittenen Testbericht weiterhin verbreiten

Besprechungen u.ä.

  • uni-jena.de PDF, S. 42 (Entscheidungsbesprechung)

    Vernichtendes Testurteil für Gesichtcreme - Angreifbarkeit von unabhängigen Testurteilen (Carsten Johne; GB 3/2005, S. 42)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1063
  • NJW-RR 2006, 1008 (Ls.)
  • GRUR-RR 2005, 290
  • VuR 2005, 398
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.06.1997 - VI ZR 114/96

    Sachgerechte Durchführung einer von der Stiftung Warentest vorgenommenen

    Auszug aus LG Berlin, 14.04.2005 - 27 O 922/04
    Nicht mehr hinzunehmen ist die Veröffentlichung eines Testberichts erst dann, wenn in ihm unter Verstoß gegen § 824 1 BGB unwahre Tatsachen behauptet werden oder wenn durch eine als Werturteil anzusehende Testaussage rechtswidrig in den nach § 823 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Unternehmens eingegriffen wird (BGH, NJW 1997, 2593 [2594] = GRUR 1997, 942 - PC-Drucker m. w. Nachw.).
  • BGH, 09.12.1975 - VI ZR 157/73

    Haftung für Warentest

    Auszug aus LG Berlin, 14.04.2005 - 27 O 922/04
    Ausgehend von der Notwendigkeit der von der Bekl. betriebenen Verbraucheraufklärung, die zur Gewinnung von Markttransparenz im Interesse nicht nur der Verbraucher, sondern auch unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten und nicht zuletzt im Interesse der Hersteller und Anbieter der Erzeugnisse unerlässlich ist, ist beim hiesigen vergleichenden Warentest die Frage grundsätzlich dahin zu stellen, unter welchen Umständen die Äußerung ausnahmsweise unzulässig ist (BGH, NJW 1976, 620 [621 f.1 = GRUR 1976, 268 -Warentest II).
  • SG Bayreuth, 11.01.2010 - S 1 P 147/09

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegequalität - Streit über die Ergebnisse der

    Der nicht justiziable Freiraum wird nur dann im Einzelfall in unzulässiger Weise überschritten, wenn eine Bewertung den Boden der Neutralität, der Objektivität und der Sachkunde verlässt, insbesondere bei offensichtlichen oder sogar bewussten Fehlurteilen, bewussten Verzerrungen, der Behauptung unwahrer Tatsachen, willkürlichem Vorgehen (Art. 3 GG; vgl. hierzu BGH U. vom 17.6.1997 - VI ZR 114/96; LG Berlin, U. v. 14.4.2005 - 27 O 922/04; OLG Frankfurt, Urteil vom 1.8.2005 - 16 U 24/05) oder wenn Schmähkritik geübt würde(vgl. hierzu BGH U. v. 09.12.1975 - VI ZR 157/73).
  • VG München, 27.03.2008 - M 18 E 08.931

    Ausschluss von Landessortenversuch

    Unzulässig wurde ein Testbericht angesehen bei bewussten Fehlurteilen und bewussten Verzerrungen, insbesondere bei bewusst unrichtigen Angaben oder bewusst einseitiger Auswahl der zum Vergleich gestellten Produkte (vgl. BGH, Urteil vom 7.6.1997, NJW 1997, 2593; LG Berlin, Urteil vom 14.4.2005, Az. 27 O 922/04; OLG Frankfurt, Urteil vom 1.8.2005, Az. 16 U 24/05, jeweils recherchiert über juris).
  • KG, 24.05.2006 - 9 U 108/05
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. April 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 922/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • KG, 10.04.2006 - 9 U 108/05
    Der Senat weist die Klägerin darauf hin, dass er beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 14.4.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 922/04 - einstimmig durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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Rechtsprechung
   AG Eschweiler, 14.07.2005 - 26 C 93/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,23772
AG Eschweiler, 14.07.2005 - 26 C 93/05 (https://dejure.org/2005,23772)
AG Eschweiler, Entscheidung vom 14.07.2005 - 26 C 93/05 (https://dejure.org/2005,23772)
AG Eschweiler, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - 26 C 93/05 (https://dejure.org/2005,23772)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VuR 2005, 398
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 24.01.1997 - 3 U 28/96

    Begriff der Freizeitveranstaltung; Erfüllung von Time-Sharing-Verträgen im

    Auszug aus AG Eschweiler, 14.07.2005 - 26 C 93/05
    Es soll verhindert werden, dass attraktive Leistungen des Veranstalters die mit seinem eigentlichen Angebot nicht in Zusammenhang stehen, den Kunden über den Kaufzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und für die Absichten des Unternehmers gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung es den Kunden erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 433).

    Als Beispiel hierfür werden auch Gewinn-, Abholungs-Veranstaltungen genannt (OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 433).

  • BGH, 20.12.1989 - VIII ZR 145/88

    Form der schriftlichen Belehrung über das Widerrufsrecht; Rechtsfolgen des

    Auszug aus AG Eschweiler, 14.07.2005 - 26 C 93/05
    Sie muß sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht übersehbarer Weise aus dem übrigen Text herausheben (BGH NJW-RR 1990, 368 ff.).
  • BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90

    Grüne Woche - Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus AG Eschweiler, 14.07.2005 - 26 C 93/05
    Zweck dieser Norm ist es, den Verbraucher vor Verträgen zu schützen, die auf Überrumpelung und übereilten Entschlüssen beruhen (BGH NJW 1992, 1889).
  • BGH, 12.06.1991 - VIII ZR 178/90

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus AG Eschweiler, 14.07.2005 - 26 C 93/05
    Die Veranstaltung kann dabei auch in den Räumen des Unternehmers stattfinden (BGH NJW-RR 1991, 1524).
  • LG Mönchengladbach, 30.05.2003 - 2 S 22/03

    Zulässigkeit einer Laufzeit von 2 Jahren bei Fitnessstudiovertrag

    Auszug aus AG Eschweiler, 14.07.2005 - 26 C 93/05
    Die ebenfalls vereinbarten Dienstleistungselemente haben untergeordneten Charakter, so dass der Vertrag insgesamt nach Mietrecht zu beurteilen ist (vgl. dazu LG Mönchengladbach NJW-RR 2004, 416 m. w. N.).
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